Verbraucherzentrale Hessen gibt Tipps zum Umgang mit Nutzerkonten im Todesfall
SCHWALMSTDT. Online shoppen, WhatsApp-Nachrichten oder Emails schreiben – nahezu jeder hat digitale Accounts und Profile. Ist der Konto-Inhaber verstorben, gehen diese auf die Erben über.
Das Internet vergisst nicht automatisch. Es weiß genau, dass Herbert F. vor neun Jahren bei einem Elektronikversand im Internet einen Fernseher bestellt hat und dabei auch ein Nutzerkonto angelegt hat. Wenn Herr F. stirbt, haben seine Erben viel zu regeln. War da nicht auch noch ein Konto im sozialen Netzwerk?
Die Rollen der Erben
„Verbraucher können steuern, was mit dem digitalen Erbe passieren soll“, sagt Kai-Oliver Kruske, Referent der Verbraucherzentrale Hessen. „Und zwar am besten schon vor dem Ernstfall.“ Denn ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stellt klar: Profile können vererbt werden. Dadurch haben Erben vertragliche Rechte – so, als hätten sie die Profile selbst angelegt.
Außerdem haben sie das Recht auf Auskunft. Etwa wie die Zugangsdaten lauten, müssen Unternehmen offenbaren. Wenn Erben ihre Berechtigung nachgewiesen haben, dürften Firmen sich nicht hinter dem Fernmeldegeheimnis oder dem Datenschutz verstecken, so das Urteil des BGH.
DEN ÜBERBLICK BEHALTEN
Problematisch ist allerdings, dass Erben selten einen umfassenden Überblick über alle bestehenden Konten haben. Es gibt bereits Anbieter, die kostenpflichtig bei der Suche helfen. Diese kontaktieren aber oft nur eine bestimmte Anzahl von Firmen und rufen teilweise hohe Summen auf.
Wer seinen Erben die Arbeit erleichtern möchte, kann Listen anlegen und Wünsche äußern. Vielleicht sollen schließlich nicht alle Nutzerkonten den Erben zugänglich sein. Auch dabei helfen spezialisierte Online-Dienste. Alle Konten einem Anbieter anzuvertrauen, birgt aber seinerseits Risiken. Daneben bleibt der Gang zum Fachanwalt für Erbrecht. Der unterstützt auch bei anderen Fragen zum Testament.
HINTERGRUND
Der Bereich des digitalen Nachlasses ist Schauplatz weiterer juristischer Kontroversen. Es wird dauern, bis diese gerichtlich beantwortet wurden. Das oben angesprochene Urteil des BGH vom 12.07.2018 (Az. III ZR 183/17) ist nur der Anfang. Doch es zeigt, dass die alten Gesetze zum Erbrecht offenbar erstaunlich flexibel auf neue Technologien anwendbar sind.