Besonderes Augenmerk auf neu– und umgestaltete Vorgärten
BAUNATAL. Spätestens seit dem trockenen und heißen Sommer 2022 ist das Thema Klimaschutz in der breiten Öffentlichkeit angekommen. Umwelt-, Klima- und Artenschutz spielen eine immer größer werdende Rolle. Pflanzen und Insekten sind überlebenswichtig für den Menschen. Hierbei sind selbst kleine Grünflächen wie die Vorgärten wichtig für das Kleinklima.
Auch in diesem Jahr will die Stadt Baunatal mit dem Wettbewerb „Lebendige Vorgärten“ ein Zeichen gegen die leider fortschreitende Verbreitung von Steinwüsten und Schottergärten vor der Haustür setzen und für mehr Mut zum Grün plädieren, um damit Lebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten im Wohnumfeld zu schaffen.
Ausweitung des Wettbewerbs
Neu ist in diesem Jahr die Ausweitung des Wettbewerbs auf Vorgärten von Gewerbegrundstücken, Wohnungsbaugesellschaften sowie der Baunataler Kitas und Schulen.
Besonderes Augenmerk wird auf Vorgärten gelegt, die frisch neu- oder umgestaltet wurden, die Aspekte des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit berücksichtigen und essbare Pflanzen aufweisen.
Eine Fachjury bewertet die Gärten nach den Kriterien Vielfältigkeit (Pflanzenauswahl, Strukturen), Tierschutz (Nahrungs- und Nistangebote für Insekten, Vögel u.a.) und Umweltschutz (Versiegelung, Wasserrückhaltung, Lichtverschmutzung). Die Begehungen der – in die engere Auswahl gekommenen – Vorgärten werden vor den Sommerferien, die Prämierung danach stattfinden.
Als Gewinne locken attraktive Sachpreise für die drei lebendigsten Vorgärten Baunatals (mit freundlicher Unterstützung durch den Rotary Club Baunatal).
Die Teilnahmebedingungen sowie der Anmeldebogen werden in Kürze veröffentlicht.
Schottergärten im Fokus des Landes Hessen
Die ökologischen Nachteile von Schottergärten beschäftigen neben den Kommunen und Landkreisen nun auch den hessischen Gesetzgeber. Zwar ist bereits in der Hessischen Bauordnung (HBO) die übermäßige Überbauung und damit verbundene zu geringe Begrünung von Vorgärten grundsätzlich verboten:
§ 8 Grundstücksfreiflächen, Kinderspielplätze
(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
Trotzdem soll zusätzlich in der Novelle des Hessischen Naturschutzgesetzes ein landesweites Verbot von Schottergärten aufgenommen werden. Hierdurch können die Aspekte des Klima- und Insektenschutzes stärker betont werden.
Als Schottergärten werden Gartenflächen bezeichnet, die größtenteils mit Schotter, Split oder Kies hergestellt werden. Wenn darunter eine Folie oder ein Vlies liegen, handelt es sich zusätzlich um versiegelte Flächen, die kein Regenwasser aufnehmen, das Grundwasser nicht anreichern und dadurch die Kanalisation oder die Gewässer belasten. Üblicherweise befinden sich dort keine, oder nur spärlich eingesetzte Pflanzen und Tiere finden dort keinen Lebensraum.
In Niedersachsen, wo es einen vergleichbaren Passus in der niedersächsischen Bauordnung gibt, wurde kürzlich von der Diepholzer Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung eines Schottergartens angeordnet. Die Grundstückseigentümer hatten dagegen geklagt und sind am Ende vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gescheitert. Dessen Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidend war hier, dass das wesentliche Merkmal einer Grünfläche deren „grüner Charakter“ sei. Dies würde Steinelemente mit untergeordneter Bedeutung nicht ausschließen. In diesem Fall handelte es sich aber um Kiesbeete mit wenigen, punktuell eingesetzten Pflanzen. (pm)