Kurzarbeitergeld: Nach der Anzeige folgt die Auszahlung
SCHWALMSTADT. Seit Anfang März haben bisher rund 52.000 Betriebe in Hessen Kurzarbeit angezeigt. Fast jeder dritte hessische Betrieb machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, dabei nutzten viele das Instrument der Kurzarbeit zum ersten Mal.
Inzwischen kommt es vermehrt zu Anfragen, wie die Abrechnung mit der Bundesagentur für Arbeit funktioniert, denn nach der Anzeige folgt die Auszahlung.
„Mittlerweile gehen jeden Tag noch etwa 100 Anzeigen ein. Also deutlich weniger, wie das Ende März und Anfang April noch der Fall war. Neben der Bearbeitung der Anzeigen läuft jetzt auch die Bearbeitung der Anträge bzw. Abrechnungen der Betriebe an. Da diese beim Kurzarbeitergeld in Vorleistung treten, wird Kurzarbeit immer rückwirkend mit der Bundesagentur monatlich abgerechnet. Erst nach Einreichung und Prüfung der monatlichen Abrechnungen darf die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für den abgeschlossenen und abgerechneten Monat überweisen“, erläutert Dr. Frank Martin, Leiter der Regionaldirektion Hessen, das gesetzlich geregelte Verfahren.
Da die Betriebe drei Monate Zeit haben, um ihre Unterlagen einzureichen, liegen statistische Daten über realisierte Kurzarbeit und die tatsächliche Anzahl der betroffenen Personen erst ab Spätsommer vor.
Im Folgenden finden sich Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Abrechnung von Kurzarbeit.
Wie läuft der Auszahlungsprozess von Kurzarbeitergeld?
Beim Kurzarbeitergeld gibt es zwei Antragsstufen. Bei der Anzeige von Kurzarbeit prüft die Arbeitsagentur, ob grundsätzlich die Fördervoraussetzungen vorliegen. Liegen diese vor, kann Kurzarbeit realisiert werden. Die Anzeige von Kurzarbeit löst also noch keine Zahlung aus. Das Instrument ist auf einen flexiblen Einsatz im Betrieb ausgelegt. Deshalb wird Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde, abgerechnet. Für das Einreichen dieser Monatsunterlagen hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit. Abrechnungen für den März müssen zum Beispiel bis spätestens Ende Juni eingereicht werden.
Der Betrieb überweist das Kurzarbeitergeld zunächst mit dem übrigen Monatslohn an die Beschäftigten, tritt also in Vorleistung. Danach reicht er die Abrechnung bei der Arbeitsagentur ein.
Erst nach Einreichung und Prüfung dieser monatlichen Abrechnungen darf die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für den abgeschlossenen und abgerechneten Monat überweisen.
Warum wird nachträglich abgerechnet?
Das ist gesetzlich geregelt. Damit wird den Arbeitgebern ermöglicht, Kurzarbeit flexibel einzusetzen. Verbessert sich beispielsweise die Auftragslage, wird einfach weniger kurzgearbeitet oder mit weniger Beschäftigten. Umgekehrt kann bei schlechteren Bedingungen die Kurzarbeit ausgeweitet und auch auf mehr Beschäftigte erweitert werden. Das kann der Betrieb flexibel entscheiden – dafür muss dann nicht jedes Mal neu Kurzarbeit angemeldet werden.
Wie lange brauchen Arbeitsagenturen, um Anträge zu bearbeiten und das Kurzarbeitergeld zu überweisen?
Um die massiv gestiegenen Anzeigen und Anträgen auf Kurzarbeitergeld schnell zu bearbeiten, hat die BA bundesweit das Personal massiv erhöht. Wenn die Anträge auf Auszahlung von Kurzarbeitergeld vollständig eingegangen sind, sichert die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu, die Abrechnungen binnen 15 Tagen zu bearbeiten und anzuweisen.
Weitere Informationen unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit