IMMENHAUSEN. Im Bahnhof Immenhausen haben Bundespolizisten am Donnerstag einen 31-Jährigen (Deutschen) aus Hofgeismar festgenommen, der gegen 15:15 Uhr offenbar einen elfjährigen Jungen gepackt und mit dem Kopf gegen einen Stromkasten geschlagen haben soll. Der Junge, der ebenfalls in Hofgeismar wohnt, musste vom Rettungsdienst in das Kasseler Klinikum gebracht werden.
Angaben zum möglichen Motiv der Misshandlung machte die Bundespolizei nicht.
Die Bundespolizei in Kassel ist auf der Suche nach weiteren Zeugen des Vorfalls, Tel. 0561-816160. (wal)
15 Kommentare
Ich kenne Martin Horn nicht, aber ich stelle mir bei seinen Kommentaren immer vor, dass er deshalb so dezidiert auf juristische Fragen antwortet, weil er entsprechende berufliche Erfahrungen hat, also Jurist ist oder in dem Bereich arbeitet.
Nein, da muss ich Sie enttäuschen, ich habe keinerlei berufliche Erfahrung in der Juristrei.
Ich finde es nur wichtig, ein gewisses Grundwissen über seine Rechte und Pflichten gegenüber seinen Mitmenschen und auch dem Staat zu haben.
Da hilft nur ein Baseballschläger…..
Einen 31 jährigen Deutschen. Muss man dass nennen?
Leider muss man das; ansonsten werden von irgend welchen Menschen Geflüchtete dafür verantwortlich gemacht !!!
Ohne irgendwelche Einzelheiten zu wissen: Die Hemmschwelle sinkt immer weiter !!!
Da bei dem Bericht zu dem Fahrraddieb die Kommentare schon geschlossen sind meine Antwort nun hier.
Mir ist bekannt, dass eine GEZ-Verweigerin nach einem ordentlichen Urteil in Erzwingungshaft ging. Aber das war nicht das Thema. Der Fahhraddieb wurde bislang nicht verurteilt, also kann die Forderung nach sofortiger Haft sich ja nur auf U-Haft beziehen. Deshalb auch meine Frage nach der U-Haft für GEZ-Verweigerer. Alles andere wäre ja nicht vergleichbar. Und es gab mit Sicherheit bislang noch keinen Fall, wo ein GEZ-Verweigerer in U-Haft genommen wurde. Welche Strafe der Fahrraddieb letztendlich erhält, wird sich bei dem Urteil vor Gericht herausstellen, straffrei wird er auf keinen fall bleiben.
U-Haft war und ist die absolute Ausnahme in Deutschland, da sie der Unschuldsvermutung, einer der wesentlichen Bausteine eines Rechtsstaates, widerspricht und nur bei genau definierten Voraussetzungen von einem Richter verhängt werden darf. Man lernt das in dem Moment zu schätzen, wo man selber einmal falsch verdächtigt wird.
Sie sollten ihre Antwort auch an jedem Backhaus des Kreises aushängen. Das sollten sie keinem vorenthalten.
Sie dürfen mir auch gerne Inhaltlich antworten. Wenn Sie es könnten.
Ich setz mein wissen gerne konzentriert an der Arbeit ein. Wenn ich hier jeden belehren würde, käme ich mir wie ein Depp vor. Also gehen sie weiter ihrem Fetisch nach und beglücken die Menschheit mit ihrem Wissen.
Da können Sie lang warten. Der,einzige Inhalt ist geistige Leere bei Hubert. Er ist grundsätzlich mit jedem Kommentar überfordert und fühlt sich ständig belehrt. Eine ziemlich miese Charaktereigenschaft.
Mit ihnen beiden kann ich nicht konkurrieren, das hab ich schon gemerkt. Da argumentiert die geistliche Elite unter sich.
Danke nochmals für die Bereicherung fast täglich und mehrfach.
Hallo Herr Horn,
die Unschuldsvermutung gilt grundsätzlich bis zur Rechtskraft eines Urteils.
Die U-Haft widerspricht der Unschuldsvermutung nicht grundsätzlich.
Diese Maßnahme ist im Ermittlungsverfahren (hier muss zunächst ein Anfangsverdacht), wie Sie richtig erwähnten, an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die U-Haft (dann dringender Tatverdacht + Haftgrund) soll ein mögliches Strafverfahren sicherstellen und Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholgungsgefahr ausschliessen. Während der U-Haft kann diese ausser Vollzug gesetzt werden, es gibt Haftprüfungstermine, in der die Verteidigung dies entsprechend beantragen kann.
Es wird allerdings immer deutlicher, dass die Unschuldsvermutung es im Medien- und Internet-Zeitalter und angesichts neuer wissenschaftlicher und technischer Möglichkeiten schwer hat. Da sei mal der Fall Kachelmann genannt.
Dann sind wir uns im Grunde ja einig.
Allerdings steht die U-Haft grundsätzlich schon im Widerspruch zur Unschuldsvermutung. Grundsätzlich heißt aber eben auch, dass es Ausnahmen gibt, und die haben Sie ja treffend beschrieben. Es bliebe noch anzumerken, dass U-Haft nur dann verhängt werden darf wenn auch eine Haftstrafe zu erwarten ist und die U-haft auf die Haftstrafe angerechnet werden muss.
Icgh bin froh, dass wir so ein gutes und effektives – wenn auch nicht unfehlbares – Rechtssystem haben. Jetzt bräuchten wir nur noch ausreichendes Personal, also Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte.
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