SCHWALMSTADT-ZIEGENHAIN. Nachdem ein zweijähriger Junge im Freibad in Schwalmstadt-Ziegenhain am Sonntag, dem 18. Juni 2023, beinahe ertrunken wäre, ermitteln die Staatsanwaltschaft Marburg und die Polizei auch Monate nach dem Ereignis noch immer wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung.
In den Ermittlungsakten werden drei Männer als Beschuldigte geführt, bestätigte uns der Marburger Staatsanwalt Timo Ide.
Was öffentlich bekannt ist
Der Vater des Zweijährigen fand seinen Sohn am besagten Sonntag gegen 17 Uhr leblos in einem Becken des Freibades treibend – er zog ihn sofort aus dem Wasser. In dem dann herrschenden Durcheinander nahm die Badeaufsicht (69) dem Vater das Kind ab und begann mit dessen Reanimation, so der 69-Jährige gegenüber unserer Redaktion. Eine Krankenschwester des nahen Asklepios Klinikums übernahm denn die Reanimation und Betreuung des Jungen. Die alarmierten Rettungskräfte setzten die lebensrettenden Maßnahmen fort. Das Kind konnte schließlich stabilisiert werden, befand sich jedoch weiterhin in einem kritischen Zustand. Ein Rettungshubschrauber flog ihn dann in eine Klinik nach Kassel, wo er weiter behandelt wurde und bald außer Lebensgefahr war.
Heute, rund fünf Monate nach dem Vorfall, können wir glücklicherweise ein positives Update geben. Das Kind hat sich gut erholt, und es sind keine Spätfolgen zu erwarten.
Asklepios am 9. November 2023
Noch am Sonntag übernahm die Polizei die Ermittlungen, stellte Videomaterial sicher und befragte Zeugen. Nach mehr als zehn Monaten laufen Ermittlungen gegen einen 22-Jährigen, einen 30-Jährigen und gegen den 69-Jährigen wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung, bestätigte uns Staatsanwalt Ide am Samstag.
Hintergrund
Das Strafgesetzbuch sieht in § 229 für die fahrlässige Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei der Festlegung des individuellen Strafmaßes werden das Maß der Schuld, die verursachten Verletzungen, das Maß der Fahrlässigkeit sowie eventuelle Vorstrafen berücksichtigt. Bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt, bei dem die Staatsanwaltschaft meist nur ermittelt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. (wal)