KASSEL. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat bereits im Dezember entschieden, dass Verkaufsmodule ohne Personal an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben müssen. Dies gilt auch dann, wenn in den Verkaufsmodulen keine Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Der Grund hierfür ist, dass das Hessische Ladenöffnungsgesetz nicht nur dem Arbeitnehmerschutz, sondern auch dem Schutz der Sonntage und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung dient.
Das Gericht hat ausgeführt, dass das „Feilhalten“ von Waren im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer voraussetzt. Es mache für das „Feilhalten“ von Waren keinen Unterschied, ob der Kunde die begehrte Ware aus einem Automaten oder aus einem Verkaufsregal bzw. von einem Verkaufstisch an sich nehme. Der Beschluss ist verwaltungsgerichtlich nicht anfechtbar.
Hintergrund
Die Antragstellerin und Inhaberin einer Supermarktkette betreibt im Gebiet der Stadt Fulda Verkaufsmodule, die an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr geöffnet sind und zu denen die Kunden nach einer digitalen Kontrolle Zugang erhalten. Angeboten werden dort Waren des täglichen Bedarfs, die digital bezahlt werden. An Sonn- und Feiertagen wird in diesen Verkaufsmodulen kein Personal eingesetzt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2021 hatte die Stadt Fulda gegenüber der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung verfügt, die im Stadtgebiet aufgestellten Verkaufsmodule insbesondere an Sonn- und Feiertagen zu schließen. (wal)