SCHWALMSTADT. Der Bund hat seine Notbremse gezogen: die Bundesnotbremse. Die Ergänzung im Infektionsschutzgesetz entschleunigt ab einer landkreisweiten Inzidenz von 100. Es gilt eine Kontaktbeschränkung für private Treffen drinnen und draußen: Es darf sich nur noch ein Hausstand mit einer weiteren Person treffen.
Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen dürfen, der zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr ist es erlaubt, allein draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
Uneingeschränkt öffnen darf der Lebensmittelhandel, einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Bei einer Inzidenz unter 150 dürfen zudem alle weiteren Geschäfte mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis öffnen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen: also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und Ähnliches.
Der Friseurbesuch und die Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein. Ansonsten dürfen körpernahe Dienstleistungen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativem Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber allein, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
Das Land Hessen wird die Bundesnotbremse nahezu eins zu eins umsetzen und beispielsweise die „Click and Meet“-Regel für den Einzelhandel bis zu einer Inzidenz von unter 150 an drei aufeinanderfolgen Tagen wieder einführen.
Eine Verschärfung der Maßnahmen des Bundes durch die Landkreise ist möglich. (wal)