Verwaltungsgericht kippt Corona-Regeln für den Handel in Hessen teilweise
BAD HERSFELD/FRANKFURT. Das Verwaltungsgericht in Frankfurt hat mit einer einstweiligen Anordnung die Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen teilweise gekippt. Geklagt hatte der „Grillfürst“ in Bad Hersfeld für seine Filiale in Gründau, ein Fachhändler für Grills, Grillzubehör sowie Produkte im Zusammenhang mit dem Thema Grillen.
In unmittelbarer Nähe des Fachgeschäfts befindet sich ein Garten-/Bau-/Heimwerkermarkt. Der Grillfürst sieht durch die besonderen Beschränkungen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Garten-Bau- und Heimwerkermärkten, zu denen die Kunden ohne das „click and meet“-Verfahren und ohne die strengere Quadratmeterregelung Zugang hätten.
Der Laden musste aufgrund der Verordnung des Landes Hessen im letzten Lockdown zweieinhalb Monate schließen und darf aktuell nur einer Person je angefangener Verkaufsfläche von 40 m² Zutritt ermöglichen (sieben Personen). Nun hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Grill-Laden unter den geltenden Hygienebedingungen aber ohne Beschränkungen öffnen darf, da gegen die Verordnung des Landes Hessen „erhebliche rechtliche Bedenken bestünden“.
Die Verordnung verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen das Europarecht und auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
Die aktuelle epidemiologische Situation lässt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch nicht einmal ansatzweise erkennen, „warum bei Gartenmärkten, Blumenläden, Bau- und Heimwerkermärkten einerseits die Regelung gelte, dass „…auf die ersten 800 m² Verkaufsfläche höchstens 1 Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 m² und auf die folgenden 800 m² höchstens 1 Person je angefangenen 20 m² …“eingelassen werden dürfe, der Grill-Laden andererseits aber höchstens einer Person je angefangener Verkaufsfläche von 40 m² Zutritt gewähren dürfe.
Das Gericht bezweifelt zudem die „click and meet“-Regel, da eine Anmeldung direkt vor Ort nicht ausgeschlossen sei.
In der einstweiligen Anordnung heißt es, dass der Laden „ohne zusätzliche Betriebsbeschränkungen betreiben darf“.
Gegen das Urteil kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden. (wal)
Die Meldung des Landgerichts Frankfurt finden Sie hier (PDF).
1 Kommentar
Bravo.Klasse Entscheidung!
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