
Gudensberger Kindergärten © Foto: pm | nh
Gudensberg: Schutz vor dem Corona-Virus
GUDENSBERG. Nach einer durch den Schwalm-Eder-Kreis erlassenen Allgemeinverfügung über Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie ist der Zutritt zu Kindertageseinrichtungen nur noch angemeldeten Kindern sowie Beschäftigten einschließlich Praktikanten und Praktikantinnen gestattet.
Der Zutritt für Eltern ist grundsätzlich nicht zulässig, Ausnahmen von dieser Regelung sind beim Vorliegen triftiger Gründe möglich, bedürfen jedoch der Erlaubnis der Einrichtungsleitung. Diese Regelung gilt auch für alle Gudensberger Kindertageseinrichtungen.
Eingewöhnungen im geplanten Umfang
Eingewöhnungen können im geplanten Umfang stattfinden und pädagogisch erforderliche Elterngespräche sind ebenfalls möglich. Um den vorschulischen Belangen der Kinder Rechnung zu tragen, kann die Leitung auch den für die Vorlaufkurse eingesetzten Lehrkräften Zutritt gewähren.
Wortlaut der Verfügung
Die Textpassage Allgemeinverfügung des Schwalm-Eder-Kreises über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2, die zum 22.10.2020 in Kraft trat, lautet wie folgt:
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach S 25 des Hessischen Kinderund Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBI. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBI. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen nur durch die in der Einrichtung angemeldeten Kinder und die in der Einrichtung tätigen Personen betreten werden. Begleitpersonen der Kinder dürfen die Einrichtung nicht betreten. Ausnahmsweise kann die Leitung der Einrichtung einer Begleitperson den Zutritt zu der Einrichtung erlauben, wenn dies für die Versorgung, Förderung, vorschulische Bildung oder aus sonstigen pädagogischen Gründen für das begleitete Kind erforderlich ist. Mit Erlaubnis der Einrichtungsleitung dürfen auch Handwerker zur Durchführung in der Einrichtung notwendiger Reparatur- und Wartungsarbeiten und nicht beim Träger der Einrichtung beschäftige Praktikanten für Ausbildungszwecke die Einrichtung betreten. Das Betretungsverbot gilt nicht für das Personal der Jugendämter im Rahmen der Fachaufsicht und bei Kindeswohlüberprüfungen. (pm | rs)