Regierungspräsidium Gießen informiert über neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
GIEßEN. Die SARS-CoV-2-Infektionen in der Fleischindustrie und bei Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft belegen, welchen Einfluss Arbeitsbedingungen in Betrieben auf die Entwicklung der Pandemie in der Bevölkerung haben.
In den aus diesem Grund von hohen Zahlen betroffenen Landkreisen schießt auch die Infektionsrate in die Höhe. Das wiederum hat unmittelbare Auswirkungen auf die dortige Bevölkerung. „Arbeitsschutz beeinflusst somit den allgemeinen Bevölkerungsschutz“, sagt Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich. Dessen Regierungspräsidium Gießen (RP) ist mit seinen rund 1300 Beschäftigten auch für die Überwachung der Schutzvorschriften in Unternehmen zuständig. „Im Umkehrschluss heißt das, werden notwendige Corona-Schutzmaßnahmen in Unternehmen getroffen und somit Infektionsketten unterbrochen, davon profitieren letztlich alle“, berichtet Ullrich. Hierzu gibt es nun neue Regeln.
„Mit der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel liegt nun ein wichtiges Instrument vor, das die Anforderungen an den Arbeitsschutz hinsichtlich SARS-CoV-2 bundeseinheitlich regelt“, berichtet RP-Mitarbeiter Holger Lehnhardt. Die neue Regel habe zwar keinen Vorschriftencharakter, wie Gesetze oder Verordnungen, sie stelle aber den Maßstab für betriebliche Schutzkonzepte während der Corona-Epidemie dar. „Ein Abweichen von der Regel ist nur dann möglich, wenn das Schutzniveau trotzdem erhalten bleibt.“ Das heißt, es müssen dann andere Maßnahmen getroffen werden, die mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten gewährleisten.
Ziel der Regelung ist es, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschreibt hierfür den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes während der Epidemie berücksichtigen müssen. Sie gilt bundesweit in allen Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen Menschen beschäftigt sind. Die Anzahl der Beschäftigten und die Beschäftigungsart etwa als Arbeitnehmer, Minijobber, Leiharbeitnehmer, Hilfskraft oder Praktikant spielen dabei keine Rolle. Der zeitliche Anwendungsbereich ist befristet auf den Zeitraum, in dem die vorherrschende epidemische Lage von nationaler Tragweite gegeben ist.
Viele in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthaltene Schutzmaßnahmen dürften den meisten Menschen nicht mehr fremd sein. Beschrieben werden beispielsweise Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen, Lüftungserfordernisse, Reinigungs- und Hygienemaßnahmen sowie die Mund-Nase-Bedeckung als Minimalschutz gegen die Verbreitung von Aerosolen. Welche Maßnahmen für die Arbeitsplätze und verschiedenen betrieblichen Tätigkeiten notwendig sind, ist – wie beim Arbeitsschutz generell – im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Dabei haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Arbeitgeber können sich bei der Gefährdungsbeurteilung von ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und von ihrem Betriebsarzt unterstützen lassen. Auch bei der Unterweisung der Beschäftigten und bei Fragen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge sollten diese Experten einbezogen werden.
Die Arbeitsschutzregel enthält darüber hinaus interessante Klarstellungen, wie etwa die Einordnung von Gesichtsschutzschilden, die als persönliche Schutzausrüstung ausschließlich dem Eigenschutz dienen und in punkto Fremdschutz eine Mund-Nase-Bedeckung bestenfalls ergänzen können. Auch auf Maßnahmen bei der Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Personen sowie bei Rückkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung geht die neue Regel ein.
RP-Mitarbeiter Lehnhardt weist in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Problematik hin: „Das Thema Mund-Nase-Bedeckung hat bei den jetzigen hochsommerlichen Temperaturen nochmal eine besondere Brisanz.“ Momentan gehen Anfragen bei den RP-Arbeitsschützern ein, ob es Ausnahmen der Tragepflicht bei der Arbeit gibt, wenn es sehr heiß ist. „Das müssen wir natürlich verneinen.“ Weder die Corona-Schutzverordnungen des Landes Hessen noch die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthalten solche Ausnahmemöglichkeiten. „Dies wäre auch widersinnig, solange die Infektionsraten nicht signifikant nach unten gehen. Wenn Abstandsregeln nicht sicher eingehalten werden können, ist die Mund-Nase-Bedeckung leider auch im Hochsommer zwingend notwendig“, erläutert Lehnhardt.
Abschließend beschreibt die Arbeitsschutzregel Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und -plätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen, die nach den bisherigen Erfahrungen für das Infektionsgeschehen eine hohe Bedeutung haben, weil Beschäftigte unterschiedlicher Herkunft aufeinandertreffen und die Wahrung des Mindestabstands nicht immer möglich ist. Dies betrifft Baustellen, die Land- und Forstwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebes und im öffentlichen Verkehr sowie Unterkünfte für Beschäftigte.
Ein Beispiel ist hier eine besondere Schutzmaßnahme auf Baustellen: Mobile anschlussfreie Toilettenkabinen (sogenannte Dixi-Toiletten) müssen wegen der derzeitigen Infektionslage mit einer Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern ausgestattet sein. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann in unmittelbarer Nähe zu der Toilette eine genauso ausgestattete Handwaschgelegenheit eingerichtet werden. Bedarfsweise müssen diese Toiletten jetzt mehrmals täglich gereinigt werden. Zudem muss der Rhythmus zum Befüllen und Leeren der in den Toilettenkabinen eingebauten Tanks dem erhöhten Wasserverbrauch angepasst werden.
Ein weiteres Beispiel zu besonderen Maßnahmen in Unterkünften für Beschäftigte macht deutlich, dass es derzeit kontraproduktiv ist, Arbeitsteams zu mischen. Daher gilt hier die Maßgabe „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“, sprich: Für die gesamte Zeit des Aufenthalts müssen verbindliche Zimmer- und Wohneinteilungen in den Unterkünften vorgenommen werden. Verschiedene Arbeitsgruppen sollen möglichst in getrennten Unterkünften oder zumindest in getrennten Bereichen einer Unterkunft untergebracht werden. Entgegen der bisherigen Anforderungen beschreibt die neue Regel, dass die Hygieneanforderungen erfüllt werden, wenn jedem Beschäftigten ein eigener Schlafraum zur Verfügung steht. Somit ist grundsätzlich eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen. Ausnahmen bestehen nur für Partner bzw. enge Familienangehörige.
Für Fragen zum Schutz der Beschäftigten während der Corona-Krise sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz allgemein ist in Mittelhessen das Regierungspräsidium Gießen zuständig. Die Fachleute der Arbeitsschutz-Dezernate sind erreichbar unter der Rufnummer 0641 303-0 oder per E-Mail an arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de. (pm)
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