HOMBERG/EFZE. Entgegen der Einschätzung des Gesundheitsamtes des Schwalm-Eder-Kreises weist das Land Hessen darauf hin, dass Gesichtsvisiere oder Face-Shields nicht den Mund-Nasen-Schutz ersetzen.
Das Tragen eines Gesichtsvisieres ist nur in Kombination mit einem Mund-Nasen-Schutzes zulässig, ansonsten stellt das alleinige tragen eines Gesichtsvisieres im Bereich des Einzelhandels und den Öffentlichen Personennahverkehrs eine Ordnungswidrigkeit dar.
Gesichtsvisiere stellen demnach keinen gleichwertigen Ersatz für einen Mund-Nasen-Schutz dar, weil der Fremdschutz anderer Personen nicht vollständig gewährt wird. Das Land Hessen begründet die Nichtverwendbarkeit der Visiere damit, dass die Visiere nach unten und seitlich so weit geöffnet seien und diese somit die Tröpfchen und Aerosole nur ablenken, aber nicht zurückgehalten würden. Auch das Robert-Koch-Institut teilt die Ansicht des Landes Hessen und weist darauf hin, dass nur vorschriftsmäßige Masken aus einem festgewebten Stoff, die Mund und Nase dicht abschließen, einen ordnungsgemäßen Schutz bieten und somit das Tragen eines Gesichtsvisieres alleine nicht ausreichend ist.
Der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 sind feine Tröpfchen in der Atemluft. Der Sinn des Mund-Nasen-Schutzes ist primär, dass der Träger andere Personen vor den Tröpfchen und Partikeln aus seiner Atemluft schütze. Hierbei geht es vorrangig um den Fremdschutz.
Bei den Visieren könnten sich Tröpfchen durch die großen Öffnungen weiterhin leicht verteilen und dadurch insbesondere andere Personen mit kleiner Körpergröße oder Risikogruppen gefährden. Die relevante und notwendige Reduktion der Ausscheidung von Viren durch das Gesichtsvisier sei demnach nicht gewährleistet.
Der Einsatz von Gesichtsvisieren kann nur ein zusätzlicher Schutz für den Infektionsweg über die Augen sein. Das Gesichtsvisier entbindet aber nicht vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und stellt somit eine Ordnungswidrigkeit dar, sofern kein zusätzlicher Mund-Nase-Schutz getragen wird. (pm)