Waffenamnestie gilt nicht bei Kriegswaffen
KASSEL. Am Donnerstag hat ein Mann beim Polizeirevier Mitte am Kasseler Kulturbahnhof unter anderem eine 20mm Patrone einer Maschinenkanone abgegeben, die nicht unter die Amnestieregelung fällt, da sie dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegt.
Der aus Kassel stammende Besitzer hatte sie mit anderen Gewehr- und Pistolenpatronen persönlich und ohne besondere Vorkehrungen den Beamten über den Tresen der Wache gereicht. Er gab an, dass er sie beim Aufräumen einer Scheune gefunden habe. Die Beamten unterbanden sofort eine weitere Handhabung und zogen einen Sprengstoffermittlungsbeamten hinzu. Nach der Begutachtung erfolgte die sichere Unterbringung im Munitionsbunker des Polizeipräsidiums Nordhessen.
Hintergrund
Die aktuelle Amnestie-Regelung, die seit 6. Juli 2017 gilt, dauert nur noch bis 1. Juli 2018. Wer unerlaubt Waffen und Munition besitzt und diese bei einer Polizeidienststelle oder der Waffenbehörde abgibt, wird wegen des unerlaubten Besitzes derzeit nicht bestraft. Ziel der aktuell andauernden Waffenamnestie ist es, Waffenbesitzern die Möglichkeit zu geben, illegale oder geerbte Waffen, straffrei und unbürokratisch abzugeben. Darunter fallen beispielsweise Nunchakus, Wurfsterne, Einhandmesser, Butterfly-Messer und jegliche Schusswaffen, ob „scharfe“ oder sogenannte Schreckschusswaffen.
Der Transport von Waffen und Munition ist mit Gefahren verbunden. Schusswaffen sind daher von Waffenbesitzern entladen zu transportieren. Das heißt, die Munition bzw. Magazine müssen entnommen werden. Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen sind durch den Waffenbesitzer ebenfalls in geeigneter Weise zu verstauen bzw. zu verpacken.
1 Kommentar
Die 20 mm Munition ist wie alle Patronen handhabungssicher. Solange keiner auf das Zündhütchen schlägt Kannnichts passieren.
Wer so etwas findet soll dann auch noch belangt werden?
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