Beantragte Eigentümer Unterkunft für Flüchtlinge?
SCHWALMSTADT-NIEDERGRENZEBACH.
Auf dem Gelände der ehemaligen Nachsorgeklinik im Schwalmstädter Schützenwald stehen seit einigen Tagen mehrere Container und am Bauzaun, der das Gelände umgibt, sind Planen angebracht worden, die vermutlich als Sichtschutz dienen sollen. Für das Klinikgelände hatten die Stadtverordneten – wir berichteten – eine Veränderungssperre verhängt.

Ein Bauschild, das auf das geplante Vorhaben hinweist, war am Sonntag nicht zu finden.

Nach nh24 vorliegenden Informationen hat der derzeitige Eigentümer der Klinik kürzlich bei der Stadt beantragt, dort eine Unterkunft für bis zu 150 Flüchtlinge zu errichten. Die Verwaltung der Stadt Schwalmstadt soll dies abgelehnt haben. Eine Bestätigung dafür gab es am Sonntag nicht.

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Der mutmaßliche Bauherr hatte sich erst im Oktober 2023 bei Bürgermeister Tobias Kreuter für sein Vorgehen entschuldigt: 

Gerade, weil wir ohne Erlaubnis Aufräum- und Sicherungsarbeiten durchgeführt haben, war mir nicht nur wichtig, als erstes Bürgermeister Tobias Kreuter im persönlichen Gespräch um Entschuldigung zu bitten, sondern ihn zugleich als ersten über unsere Zukunftspläne zur Nachnutzung der ehemaligen Nachsorgeklinik zu informieren.

DR. BURKHARD MANN

Wir berichteten

https://nh24.de/2023/10/17/ehemalige-nachsorgeklinik-erhaelt-neue-bestimmung/
https://nh24.de/2023/10/19/baustopp-an-ehemaliger-nachsorgeklinik/
https://nh24.de/2023/10/24/nutzung-der-nachsorgeklinik-im-schuetzenwald/
https://nh24.de/2023/10/31/ehemalige-nachsorgeklinik-im-schuetzenwald/

Auf dem Areal der ehemaligen Nachsorgeklinik liegt laut Beschluss der Stadtverordneten eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuches.

Hindergrund § 14

Wenn eine Gemeinde beschließt, einen Bebauungsplan aufzustellen, kann sie zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre erlassen. Diese Sperre verbietet es, Bauvorhaben durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen sowie wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken oder Gebäuden vorzunehmen, die keiner Genehmigung bedürfen.

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In bestimmten Fällen kann eine Ausnahme von der Sperre gemacht werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen dagegen sprechen. Diese Entscheidung trifft die Baugenehmigungsbehörde in Absprache mit der Gemeinde.

Vorhaben, die bereits vor Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt wurden oder mit deren Ausführung schon begonnen wurde, sind von der Sperre ausgenommen. Zudem gilt die Sperre nicht in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, wo andere Genehmigungspflichten bestehen. (wal)

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