Keine soziale Nutzung im Kasernen-Gebiet
SCHWALMSTADT. Die Stadtverordnetenversammlung Schwalmstadt hat sich bereits am 28.05.2020 mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 „Am Harthberg“ in Schwalmstadt-Treysa befasst und entschieden, die Angelegenheit zurückzustellen. Stellungnahmen der im Bereich der ehemaligen Kaserne ansässigen Betriebe sollten eingeholt werden.

Am 20.08.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 44 „Am Harthberg“ in Schwalmstadt-Treysa zugestimmt. Mit diesem verfahrensleitenden Beschluss konnte die Verwaltung aktiv werden. In einem Schallgutachten sollte die Frage geklärt werden, ob eine Änderung von Festsetzungen überhaupt möglich ist, beziehungsweise unter welchen Bedingungen Teilflächen sogar als Mischgebiet ausgewiesen werden können. Im Rahmen des Gutachtens sollten deshalb alle relevanten Eigentümer und Betriebe beteiligt werden.

Schalltechnisches Gutachten schließt Wohngebäude aus

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Das im Entwurf vorliegende schalltechnische Gutachten (Nr. 20442) vom Akustikbüro Göttingen kommt zu einem differenzierten Ergebnis. Die aktuelle Bestandsnutzung lässt die Festlegung eines Mischgebietes nicht ohne komplexe Lärmschutz-Maßnahmen zu. Diese baulichen Maßnahmen müssten als Festsetzungen bauplanungsrechtlich in der Änderung des Bebauungsplanes gesichert werden.

Nach jetzigem Stand sind die bestehenden Lärmemissionen so hoch, dass wohnähnliche Nutzungen (auch Anlagen für soziale Zwecke nach § 246 Abs. 10 BauGB) nicht genehmigungsfähig wären. Die Entwicklung des Gewerbestandorts ist dabei zu beachten. Die benachbarten Gewerbestandorte haben schutzwürdige Belange (uneingeschränkte Gewerbeausübung). Diese alle Belange abgewogene Entwicklung zwischen Gewerbe mit Bestandsschutz und möglicher Wohnnutzungen ist derzeit noch nicht gegeben. Eine Reihe von beantragten Nutzungsänderungen in letzter Zeit können zu gebietsunverträglichen Entwicklungen führen.

Hier sollte das noch durchzuführende Beteiligungs- und Offenlageverfahren abgewartet werden. Mögliche Baugenehmigungen schaffen verbindliche Tatsachen, ohne dass die Stadt die Entwicklung positiv steuern könnte.

Auswirkungen der Veränderungssperre

Daher beschlossen die Schwalmstädter Stadtverordneten auf Vorschlag des Magistrats gestern Abend eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 44 „Am Harthberg“ im Stadtteil Treysa wird gem. § 14 BauGB. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre liegt zwischen Industriestraße im Westen, Am Harthberg und Eisenwinkelweg im Süden, der Flächen mit Gewannenbezeichnung „Die zwei Halben Äcker“ im Osten und den Bundesforstflächen im Norden.

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Einrichtung für Geflüchtete nicht ohne weiteres möglich

Mit der Veränderungssperre ist damit auch die Einrichtung einer zweiten Unterkunft für Geflüchtete nicht mehr möglich. (Rainer Sander)

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